Michael Bollen

Versicherungsmakler und Finanzberatung GmbH

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag ab Juli beschlossen

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält ab Juli einen Zuschlag. Wie sich die geplanten Verbesserungen auf Bestandsrenten auswirken und warum das Verfahren zur Auszahlung in zwei Stufen erfolgen soll.

Das Verfahren zur Zahlung von Zuschlägen auf Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes ändert sich. Darauf einigten sich die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales und stimmten einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zu.

Der Hintergrund ist das im Jahr 2022 beschlossene Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner. Dieses Gesetz führte eine Verbesserung für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung ein, deren Rente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begann. Die Verbesserung erfolgt in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und orientiert sich an den individuellen Vorleistungen (persönliche Entgeltpunkte). Auch laufende Altersrenten, die unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten den Zuschlag.

Die automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt etwa drei Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung gestaltete sich im Nachhinein aufgrund eines erhöhten Umsetzungsaufwands deutlich komplexer als ursprünglich geplant, berichten die Koalitionsfraktionen. Daher soll das Verfahren zur Auszahlung nun in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag separat von der zugrunde liegenden Rente ausgezahlt. Dabei orientiert sich die Berechnung des Rentenzuschlags am Auszahlungsbetrag der Rente. Durch dieses Vorgehen sollen die Berechtigten letztendlich hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags so gestellt werden, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.