Michael Bollen

Versicherungsmakler und Finanzberatung GmbH

Küchenherd kann Wohnung in Brand setzen

am Sach

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 11. November 2013 entschieden, dass nicht grob fahrlässig handelt, wer an seinem Küchenherd beim Einschalten des Backofens versehentlich auch ein Ceranfeld einschaltet mit der Folge, dass es zu einem Wohnungsbrand kommt. Daher kann er von dem Feuerversicherer des Gebäudes in der Regel nicht in Regress genommen werden.

Damit wurde ein gleichlautendes Urteil des Magdeburger Landgerichts bestätigt.

 

Geklagt hatte ein Gebäudeversicherer gegen einen Studenten, der in seiner Wohnung eine Tiefkühlpizza in den Backofen seines Küchenherdes geschoben und den Herd eingeschaltet hatte. Er verließ die Küche, nachdem er den Timer seines Mobiltelefons auf zehn Minuten eingestellt hatte. Noch vor Zeitablauf bemerkte er plötzlich einen beißenden Geruch. Als er daraufhin in die Küche ging, stellte er fest, dass diese brannte.

Die alarmierte Feuerwehr machte als Brandursache ein offenkundig zusammen mit dem Backofen versehentlich eingeschaltetes Ceranfeld des Herdes aus.

Der Versicherer warf dem jungen Mann vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben, als er die Küche verließ. Denn schließlich hätte er wissen müssen, dass sich die Einschaltknöpfe des Herdes leicht verdrehen ließen.

Daher wollte er den Studenten in Höhe seiner Aufwendungen von fast 27.000 Euro in Regress nehmen – allerdings ohne Erfolg.

Bereits das Landgericht Magdeburg hatte die Klage gegen den Schadenverursacher als unbegründet zurückgewiesen. Der Versicherer scheiterte auch mit seiner beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegten Berufung.

Nach beide Instanzen ist dem Studenten kein grob pflichtwidriges Verhalten anzulasten und er hat den Schaden allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Eine Pizza für wenige Minuten unbeaufsichtigt in einem Backofen zu lassen stellte nach Überzeugung der Richter nämlich keine besondere Gefahr dar – anders als z.B. einen Topf mit Fett auf einem eingeschalteten Herd ohne Aufsicht stehen zu lassen.

Die Richter sahen auch darin keinen Fall von grober Fahrlässigkeit, dass der Student versehentlich ein Ceranfeld des Herdes mit eingeschaltet hatte. Denn ein eingeschaltetes Ceranfeld ohne Töpfe bzw. Pfannen verursacht normalerweise nicht schon nach kurzer Zeit einen Brand.

Daher geht der Versicherer mit seiner Regressforderung leer aus, da dem Studenten weder grobe Fahrlässigkeit geschweige denn Vorsatz nachzuweisen war.