Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 23. April 2013 entschieden (Az.: 9 U 234/12), dass der Betreiber eines Imbisswagens nicht dazu verpflichtet ist, eine gut erkennbare Zugdeichsel besonders zu markieren oder abzusichern. Er haftet auch nicht aus der Betriebsgefahr des Wagens, wenn ein Volksfestbesucher über die Deichsel stolpert und sich dabei verletzt.
Im Juli 2011 war der Kläger beim Besuch eines Volksfestes bei Dunkelheit in angetrunkenem Zustand über die Zugdeichsel des Imbisswagens des Beklagten gestolpert. Für seine dabei erlittenen Verletzungen verlangte er die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld und begründete seine Forderungen damit, dass die Deichsel des Imbisswagens eine Stolperfalle darstellte, die der Beklagte hätte sichern oder zumindest vor ihr warnen müssen. Im Übrigen hafte er auch aus der Betriebsgefahr des Hängers.
Das in erster Instanz angerufene Bielefelder Landgericht und das Oberlandesgericht Hamm sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Bereich, in welchem der Kläger zu Schaden gekommen ist, ausreichend ausgeleuchtet war. Die Deichsel war daher gut zu erkennen und leicht zu umgehen.
Nach richterlicher Ansicht ist unabhängig davon allgemein bekannt, dass nicht selbstfahrende Imbisswagen mit einer Deichsel ausgestattet sind, um mit einem Zugfahrzeug bewegt werden zu können. Der Kläger hätte daher mit dem Hindernis rechnen müssen. Aus diesem Grund war der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, die Deichsel zu sichern oder zum Beispiel durch eine Fahne in Signalfarbe vor ihr zu warnen.
Beide Instanzen waren überzeugt, dass der Beklagte auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Imbisswagens haftet, da dieser während der Dauer des Festes nicht als Transport- oder Fortbewegungsmittel, sondern ausschließlich als Verkaufsstand genutzt worden ist. Die von dem Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren sind in dieser Situation folglich vollständig zurückgetreten.
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