Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12. November 2013 (Az.: 3 AZR 356/12) entschieden, dass eine Regelung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach welcher ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn ein Beschäftigter bei Eintritt in das Unternehmen das 50. Lebensjahr vollendet hat, nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Eine im Jahr 1944 geborene Frau und spätere Klägerin war fast 52 Jahre alt, als sie im Februar 1996 eine Tätigkeit als Verkäuferin aufnahm. Nach Renteneintritt im Alter von 65 Jahren beanspruchte sie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ihres ehemaligen Arbeitgebers, welcher nicht bestritt, allen Beschäftigten eine Versorgung zugesagt zu haben. Nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse stünden die Leistungen aber nur Beschäftigten zu, die bei ihrem Eintritt in das Unternehmen noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr beanspruchten Rente.
Die Klägerin sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Alters und auch ihres Geschlechts und zog daher sie bis vor das Bundesarbeitsgericht, wo sie - wie bereits in den Vorinstanzen - eine Niederlage erlitt.
Das BAG begründete sein Urteil klar und knapp. Nach richterlicher Ansicht bestehen keinerlei rechtliche Bedenken gegen eine Regelung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, welche die Leistungen auf Personen begrenzt, die bis zur Vollendung eines bestimmten Alters in ein Unternehmen eingetreten sind.
Eine solche Bestimmung führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters, noch zu der von der Klägerin behaupteten unzulässigen Benachteiligung wegen ihres Geschlechts.
Deswegen wurde ihre Klage in letzter Instanz als unbegründet zurückgewiesen.
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