Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2023 mehr Unterhalt zu, die Bedarfssätze wurden agepasst.
Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut "Düsseldorfer Tabelle" beträgt der Mindestunterhalt 2023:
für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 41 Euro)
für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres) 502 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 47 Euro),
für Kinder der 3. Altersstufe (vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 Euro).
Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:
Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.
Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das 3. Kind um 25 Euro.
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